Nationales und Internationales Urheberrecht
Referat vom 15.11.2000
im Proseminar: Vom Text zur Publikation
bei: Dr. G. Hacker
1. Einführung
In Deutschland wird jedes Jahr eine Unmenge an neuen Publikationen auf den Markt gebracht. Dies beginnt mit Veröffentlichungen in Textform, über audiovisuelle Medien bis hin zu Computerprogrammen oder Webseiten. Diese werden in Deutschland geschützt vor unerlaubter Vervielfältigung und unerwünschten Veränderungen. In anderen Ländern gibt es ähnliche Regelungen, die sich jedoch in einigen grundsätzlichen rechtlichen Aspekten vom deutschen Urheberrecht unterscheiden.
Zunehmend müssen weltweite Regelungen getroffen werden, da sich die Informationswirtschaft durch weltweiten Handel und das Internet zunehmend globalisiert.
In diesem Referat beziehe ich mich hauptsächlich auf grundlegende Aspekte des Urheberrechts. Nicht weiter eingehen möchte ich auf die Geschichte des Urheberrechts und den Rechtsschutz im Internet.
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2 Urheberrecht in Deutschland
2.1 Rechtsgrundlage
Die Bestimmungen zum Urheberrecht lassen sich im "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (Urheberrechtsgesetz) vom 09. September 1965 finden. Es gilt immer die aktuellste Fassung (letzte Aktualisierung: 01.09. 2000). Das Urheberrechtsgesetz hat durch die Umsetzung der EG-Richlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14.05.1991 eine wesentliche Erweiterung erfahren.
2.2 Schutzgegenstand
Das Urheberrecht schützt die Interessen des Urhebers an seinem Werk. Der Urheber besitzt bestimmte Rechte, die im Urheberrechtsgesetz verankert sind.
Schutzgegenstand des Urheberrechtsgesetzes ist das Werk.
Werk ist jede persönliche geistige Schöpfung, unabhängig davon zu welcher Werkgattung sie gehört (§2 UrhG).[ 1 ]
Ein Werk besteht aus einer stofflichen Schicht (z.B. ein Blatt Papier, eine Diskette), an der Eigentum begründet werden kann, und einer geistigen Schicht (Inhalt des Werkes).
Voraussetzung ist, daß das Werk von einem Menschen stammt. Eine von einem Computerprogramm generierte Grafik fällt demnach nicht unter das Urheberrechtsgesetz. Es fehlt der "Faktor Individuum". Das Werk ist die individuelle Ausdrucksform eines individuellen Geistes.[ 2 ] Die Individualität begründet die Schutzwürdigkeit. "Es muß [...] eine über das Normale, Durchschnittliche hinausgehende besondere Gestaltung vorliegen"[ 3 ] , d.h. das Werk darf eine gewisse Gestaltungshöhe[ 4 ] nicht unterschreiten. Briefe fallen aus diesem Grund nur selten unter das Urheberrecht. Ihnen fehlt häufig die notwendige Gestaltungshöhe.
Nicht maßgeblich für die Schutzwürdigkeit ist die Vollständigkeit des Werkes. Werke sind in der Entstehung geschützt (inklusive Entwürfe und Zwischenstadien), aber auch für einzelne Teile besteht Urheberschutz bis hin zum Titel, sofern dieser eine persönliche geistige Schöpfung ist.[ 5 ]
Das Werk muß eine äußere Form (Gestaltung des körperlichen Gegenstandes) und eine innere Form (z.B. der Plan, die Argumentation, die innere Gedankenführung usw.) besitzen. Beide Formen zusammen machen den Inhalt als Ausdruck des individuellen Geistes dem Leser zugänglich.
Zu den geschützten Werken (§2 I UrhG) gehören:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.Werke der Musik;
3.pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst;
4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne; Karten, Skizzen; Tabellen und plastische Darstellungen
"Das Gesetz schützt nicht nur Originalwerke, sonder auch Bearbeitungen wie Übersetzungen, Dramatisierungen, veränderte Neuauflagen, Instrumentationen musikalischer Werke, Kopien in einer anderen Kunstform usw. (§3 UrhG)."[ 6 ]
In §2 II UrhG sind auch einige Ausnahmen verankert.
Nicht betroffen vom Schutz des Urheberrechts sind Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen. Amtliche Veröffentlichungen, die zur allgemeinen Kenntnisnahme bestimmt sind, fallen nicht unter den Urheberrechtsschutz.
Nicht erfaßt durch den Schutz des Urheberrechts ist geistiges Gemeingut ( z.B. Fakten, wissenschaftliche Theorien) und Werke, bei denen die Schutzdauer abgelaufen sind. Dazu gehören seit 1867 auch alle Klassiker, wie beispielsweise die Werke von Goethe, Schiller und Lessing. Diese Werke sind gemeinfrei und sind nicht schutzwürdig im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
2.3 Schutzbereich
Der Urheber wird durch das Urheberrechtsgesetz in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und bei der Nutzung des Werkes geschützt (§11 UrhG). Der Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes läßt sich in zwei Bereiche teilen. Es gibt die ideelle und die materielle Seite des Urheberrechts in Deutschland.
2.3.1 Persönlichkeitsrecht
Wen schützt das Urheberrecht?
"Urheber ist [...] derjenige, der seinem individuellen Geist im Werk Form und Gestalt gegeben hat."[ 7 ]
Wenn mehrere an einem Werk schöpferisch mitgewirkt (gemeinsam gearbeitet) haben, ist jeder als Miturheber anzusehen. Es kann also auch mehrere Urheber bei einem Werk geben.
Der Urheber erwirbt das Urheberrecht an seinem Werk durch die Schöpfung. Das Recht wird nicht verliehen, sondern automatisch erworben (Schöpferprinzip).
Geschützt wird die geistige Schöpfung des Urhebers.
Der Urheber hat aufgrund seines Persönlichkeitsrechts das Veröffentlichungsrecht, das Recht der ersten Inhaltsmitteilung (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z.B. Namensnennung, Schutz vor Bestreitung und Anmaßung der Urheberschaft, Versehen des Werks mit Urheberbezeichnung) (§13 UrhG) und das Recht, Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten (§14UrhG).
Der Urheber kann bestimmen, ob (ja oder nein) und wie (z.B. als Buch, als Tonkassette) sein Werk zu veröffentlichen ist. Er kann auch festlegen, ob er schon etwas zu seinem Werk sagt, solange weder das Werk, noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
2.3.2 Verwertungsrecht
Was schützt das Verwertungsrecht?
Ein Urheber besitzt die ausschließlichen Verwertungsrechte an seinem Werk.[ 8 ] Sie dienen der Durchsetzung der materiellen Interessen am Werk. Das Werk selbst wird durch das Urheberrecht in Deutschland nicht geschützt. Unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes fällt die "persönliche geistige Schöpfung"§.
Im §15 I UrhG werden die drei Hauptverwertungsrechte zusammengefaßt. Diese sind das das Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG)[ 9 ] , das Verbreitungsrecht (§17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§18 UrhG), die sogenannten körperlichen Verwertungsrechte. Daneben besitzt der Urheber auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe, dessen Einzelrechte in § 15 II UrhG zusammengefaßt werden. §15 II UrhG enthält die Nebenverwertungsrechte[ 10 ] (nichtkörperliche Verwertungsrechte), zu denen das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht (§19 UrhG), das Senderecht (§20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§21) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§22 UrhG) gehört. Die in §15 UrhG enthaltene Aufzählung ist nur beispielhaft.[ 11 ]
Der Urheber besitzt auch ein Bearbeitungsrecht (§23 UrhG), mit dem er die Verwertung einer Bearbeitung seines Werkes erlauben kann und das ihn vor unerlaubter Verwertung schützt. Der Urheber kann erlauben, daß sein Werk z.B. übersetzt, dramatisiert (z.B. in ein Theaterstück umgewandelt wird) oder verfilmt wird.
Das Urheberrecht (Persönlichkeitsrecht, Verwertungsrecht) ist unübertragbar und unverzichtbar. Das Urheberrecht steht mir von Natur aus zu. Ich bekomme es automatisch. Ein anderer kann es nicht für mich in Anspruch nehmen. Ich kann es beispielsweise nicht auf meine Freundin oder den Verlag übertragen. Allerdings kann ich auf die Wahrnehmung meiner Rechte verzichten (wo kein Kläger, da kein Richter).
Das Urheberrecht und damit auch die Verwertungsrechte sind unverkäuflich. Verlage erwerben lediglich Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an dem Werk für bestimmte Auflagen und Verbreitungsgebiete.[ 12 ] Das Übertragen von Verwertungsrechten ist eigentlich nur das Einräumen von Nutzungsrechten an jedem einzelnen Verwertungsrecht. Die drei Hauptverwertungsrechte sind nicht übertragbar, wohingegen man die Nutzungsrechte abtreten kann.
So kann ich die weitere Verwertung meines Werkes verbieten[ 13 ], während ich die einzelnen Nebenverwertungsrechte nicht wieder zurückziehen kann[ 14 ].
2.4 Schutzdauer
Das Urheberrecht ist vererblich. Die Verwertungsrechte können nach §§28-30 UrhG an die Erben fallen.
Die Schutzfristen sind in den §§64-71 und im §129 UrhG geregelt. Für Eigenwerke[ 15 ], bei denen der Urheber bekannt ist, gilt eine Schutzdauer von 70 Jahren post mortem. Anonyma und Pseudonyma[ 16 ] sind 70 Jahre nach Erscheinen geschützt. Für Gemeinschaftswerke[ 17 ] gilt eine Schutzdauer von 70 Jahren nach Tod des Längstlebenden. Lichtbilder und -werke sind 25 Jahre nach Erscheinen gemeinfrei. Die Schutzfrist für wissenschaftliche Ausgaben und Nachlaßausgaben beträgt 10 Jahre nach Erscheinen. Veränderungen der Fristen können rückwirkend nicht geltend gemacht werden.
"Nach Ablauf dieser Fristen sind die Werke "gemeinfrei" und können von jedermann gedruckt und herausgegeben werden."[ 18 ] Strittig ist, ob und inwieweit jedoch das Urheberpersönlichkeitsrecht erlischt.[ 19 ]
2.5 Rechtsfolgen
Rechtsverletzungen des Urheberrechts können durch unerlaubte Verwertung (§106 UrhG) und durch unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§107 UrhG) geschehen. Unerlaubte Verwertung liegt vor, wenn z.B. Kopien kommerziell vermarktet werden. Im zweiten Fall würde ein Verstoß vorliegen, wenn jemand ein Urheberwerk unter seinem Namen veröffentlicht oder große Teile davon.
Bei unerlaubter Verwertung können Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren und Geldstrafen verhängt werden. Die Monopolstellung[ 20 ] des Urhebers wird durch Regelungen des Urheberrechtsgesetzes z.B. bezüglich des Schulfunks (§47 UrhG), bei Öffentlichen Reden (§48 UrhG), bei der Kurzberichterstattung (§50 UrhG), beim Zitieren (§51 UrhG), bei der Öffentlichen Wiedergabe (§52 UrhG) und für den privaten Gebrauch (§53 I UrhG) eingeschränkt. In der Lehre werden zulässige Einschränkungen des Urheberrechts (Aufweichungen des sogenannten Ausschließlichkeitsrechts[ 21 ]) ständig überschritten. Lehrer dürfen Kopien in Anzahl der Schüler anfertigen, hingegen dürfen Hochschulprofessoren höchstens 7 Kopien für den privaten Gebrauch herstellen.
Vergütungsansprüche der Urheber werden durch Verwertungsgesellschaften (z.B. VG WORT, VG MUSIK, GEMA) pauschal geltend gemacht; beispielsweise gegenüber Betreibern/ Herstellern von Kopiergeräten und bei Bibliotheken (Bibliotheksgroschen). Die Verwertungsgesellschaften verteilen diese Einnahmen dann in Form von Tantiemen an die Urheber.
2.6 Geltungsbereich
Das Urheberrechtsgesetz endet an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland (Territorialprinzip). Es schützt aber auch Inländer (§120 UrhG), gleichgültig, wo deren Werke erschienen sind (Staatsangehörigkeitsprinzip). Inländer sind Staatsangehörige, sowie Staatenlose und Flüchtlinge, die in Deutschland leben. Geschützt werden auch Werke von EU-Bürgern. Ausländische Werke werden entsprechend den verschieden internationalen Abkommen zum Urheberrecht geschützt.
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3 Internationale Abkommen
Es gibt kein internationales Copyright, das automatisch schützt. Der Schutz ausländischer Urheber ist abhängig von den Regelungen der einzelnen Länder. Häufig wird ein Schutz durch Copyright-Verträge und Abkommen erreicht.
Ich werde in meinen Ausführungen nur sehr kurz auf einige der wichtigsten Abkommen eingehen.
3.1 Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)
Die Revidierte Berner Übereinkunft[ 22 ] ist ein mehrseitiger völkerrechtlicher Vertrag. 1994 gab es 105 Mitgliedsstaaten. 1995 waren es bereits 114. In diesem Vertrag wurde der Grundsatz der Inländerbehandlung festgelegt. "Dadurch genießen Ausländer aus den Vertragsstaaten die gleichen Rechte wie Inländer (...)."[ 23 ] Ein deutscher Urheber wird in England wie ein englischer Urheber behandelt, und das Werk eines französischen Fotografen ist in Deutschland wie das eines Deutschen geschützt.
Die Regelungen der RBÜ haben Vorrang vor innerstaatlichem Recht. Falls dieses nicht so weit reicht, kann der Urheber sich auf die Normen der RBÜ berufen.[ 23 ][ 24 ]
3.2 Welturheberabkommen (WUA)
1952 entstand das Welturheberabkommen auf Anregung der UNESCO, um Staaten wie den USA, die ein völlig anderes Rechtssystem hatten, den Beitritt zu einem größeren internationalen Abkommen zu ermöglichen. 1994 hatten 94 Staaten dies Abkommen unterzeichnet. Im WUA wurden als Mindestrechte das Übersetzungsrecht, das Vervielfältigungsrecht, das Aufführungsrecht, das Vortragsrecht, das Senderecht und das Bearbeitungsrecht geschützt. Das WUA kennt keinen Verzicht auf Förmlichkeiten[ 25 ], so daß es für die USA möglich war, diesem Gesetz beizutreten.[ 26 ]
Die Normen der RBÜ werden durch die WUA nicht berührt. Die WUA schützt auch Werke aus Ländern, die der RBÜ nicht angehören. Die Umsetzung der Normen geschieht auf freiwilliger Basis durch die unterzeichnenden Staaten.
3.3 TRIPS-Abkommen[ 27 ]
In diesem Abkommen wurden auf Anregung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Mindeststandards festgelegt. Computerprogramme und Datenbanken werden in diesem Vertrag wie literarische Werke[ 28 ] behandelt. Ein Miet- und Verleihrecht wird statuiert, genauso wie das Vorgehen gegen Piraterie. Die Schutzdauer wird auf 50 Jahre post mortem festgelegt.
Nach Inkrafttreten haben die 125 Unterzeichnerstaaten 1 bis 11 Jahre Zeit, dieses Abkommen in die eigene Rechtsordnung zu integrieren.[ 29 ]
3.4 WCT[ 30 ] und WPPT[ 31 ]
Vorbild ist das TRIPS-Abkommen.
Die Online-Verwertung wird im WCT erstmals der Öffentlichen Wiedergabe zugeordnet.[ 32 ] Im WPPT werden erstmalig die Persönlichkeitsrechte von ausübenden Künstlern international gestärkt.
Beide Verträge sind Sonderabkommen i.S.d. Art. 20 RBÜ. Sie ergänzen die RBÜ, ändern sie aber nicht unmittelbar.[ 33 ] Die Schutzfrist ist einheitlich auf 50 Jahre nach Veröffentlichung festgelegt worden.
Diese beiden Verträge sollen in eine EG-Richtlinie umgesetzt werden[ 34 ] , die das nationale Urheberrecht der EU-Staaten weiter angleichen soll.
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4 Kontinentales Urheberrechts-System
Deutschland ist in dieses Kontinentale System einzuordnen. Einige weitere Länder sind auch die Schweiz, Österreich und Frankreich. Hier gehe ich nur noch kurz auf das Beispiel Frankreich ein, um aufzuzeigen, daß auch in diesem Rechtssystem noch einige Unterschiede vorhanden sind.
4.1 Frankreich
4.1.1 Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des französischen Urheberrechts ist der Code de la propriéte intellectuelle (CPI[ 35 ] vom 1.7.1992.
4.1.2 Schutzgegenstand
Der Urheber besitzt von Natur aus ein ausschließliches, immaterielles Eigentumsrecht an seinem Werk (Schöpfungsprinzip). Schutzvoraussetzung ist die Originalität (originalité)[ 36 ] des Werkes, d.h. Fakten fallen nicht unter den Schutz des Gesetzes. Inhaber dieses Rechtes ist der Alleinurheber, bzw. jeder, der am Schöpfungsprozeß beteiligt ist.
4.1.3 Schutzbereich
4.1.3.1 Urheberpersönlichkeitsrechte (droits moraux)
Auch das französische Urheberrecht kennt die persönlichen Urheberrechte, die an die Person des Urhebers gebunden sind. Sie sind von unbegrenzter Dauer, unverjährbar und unveräußerlich. Das Werk darf nur vom Urheber verändert werden (Werkintegrität). Nur der Urheber allein darf darüber entscheiden, wann sein Werk veröffentlicht wird.
Im französischen Urheberrecht unterscheidet man zwischen divulgation und publication.[ 37 ] Bei der "divulgation" wird das Werk das erste Mal nach dem Willen des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Bei der "publication" wird das Werk durch Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken der Masse bereitgestellt.
Der Urheber besitzt uneingeschränkt von der Abtretung eines Verwertungsrechtes auch nach Erscheinen seines Werkes ein Rückrufsrecht/ Rücktrittsrecht gegenüber dem Erwerber der Verwertungsrechte.
4.1.3.2 Urheberverwertungsrechte
Das französische Urheberrecht umfaßt zwei große Nutzungsrechte. Beim Darbietungsrecht (droit de répresentation) wird das Werk an die Öffentlichkeit durch irgendein Verfahren (z.B. Senden) mitgeteilt. Das zweite Recht ist das Vervielfältigungsrecht (droit de reproduction). Damit ist die körperliche Festlegung durch alle Verfahren gemeint, die eine Mitteilung an die Öffentlichkeit auf indirekte Weise erlauben.
Jede vollständige/ teilweise Darbietung oder Vervielfältigung ist ohne die Zustimmung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolger unzulässig.
Das französische Verwertungsrecht kennt auch einige Schranken unter dem Vorbehalt, daß der Name des Urheber und die Quelle deutlich angegeben sind. So können Analysen und kurze Zitate gerechtfertigt sein.
4.1.4 Rechtsnachfolge
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist nur nach dem Tode übertragbar. Das Darbietungs- und Verwertungsrecht kann entgeltlich oder unentgeltlich durch Vertrag abgetreten werden. Das ist der wesentlichste Unterschied[ 38 ] zum deutschen Urheberrecht.
4.1.5 Schutzdauer
Grundsätzlich besteht der Urheberschutz noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
4.1.6 Geltungsbereich
Für das französische Urheberrecht gilt auch das Territorialprinzip und das Staatsangehörigkeitsprinzip.
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5 Das Angelsächsische Copyright-System
5.1 UK: The Law of Copyright
"Copyright is a form of property right protecting certain types of human creation which are recorded in some form."[ 39 ]
5.1.1 Gesetzesgrundlage
Im Vereinten Königreich gelten zwei Copyright Acts. Einmal ist das Copyright von 1956 gültig, in dem das Crown Copyright geregelt ist. Weiterhin gilt das Copyright von 1988, in dem hauptsächlich das Parliamentary Copyright gesetzlich festgelegt ist.
5.1.2 Schutzgegenstand
Im Copyright des Vereinten Königreichs wird nicht die eigentliche Idee geschützt, sondern die Form, in der die Idee dargeboten wird. Der Schutz des Copyright greift erst dann, wenn dem Werk eine Form gegeben worden ist, d.h. wenn es beispielsweise zu Papier gebracht oder auf Tonband aufgenommen wurde. Schutzvoraussetzung ist, daß das Werk eine gewisse Originalität hat.
Eine Registrierung ist nicht notwendig, aber sie ist wichtig, wenn es darum geht, einen Nachweis des Copyrightbesitzes in den Händen zu halten. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren bezüglich des Copyrights kommen, so kann ein gültiger Beweis vorgelegt werden. Anders als in Deutschland besitzt der Arbeitgeber automatisch das Copyright eines Werkes, das ein Angestellter in seinem Auftrag oder während der Arbeitszeit hergestellt hat.[ 40 ]
5.1.3 Schutzbereich
Durch das Copyright werden hauptsächlich ökonomische Interessen geschützt. Grund dafür ist, daß aus dem Werk wirtschaftliche Interessen des Verfassers entstehen, die gesichert werden müssen. Was ist mit Leuten, die nichts oder nur sehr wenig daran verdienen, die in ihren Werken nur ein Hobby, einen Weg zu Kommunikation sehen oder die damit eine Reputation in der Wissenschaft erringen möchten?
Das Copyright Law ist nicht geeignet, derartige Verfasser wirksam zu schützen. Diese werden durch die vier "Moralgesetze" geschützt. Ihre Persönlichkeitsrechte sind im Copyright des Vereinten Königreiches nur untergeordnet verankert und in der Jurisprudenz relativ umstritten. Sie wurden erst 1988[ 41 ] in das Gesetz aufgenommen.
Folgendes sind die vier Moralrechte[ 42 ]:
a. Der Autor muß genannt werden, was aber nur bei bestimmten Arten von Werken gilt.[ 43 ]
b. Das Werk darf ohne Zustimmung des Urhebers nicht in wichtigen Teilen verändert werden (Werkintegrität).[ 44 ]
c. Der Urheber hat das Recht, den Zeitpunkt der Veröffentlichung zu wählen.
d. Das Werk darf nicht fälschlich mit einem anderen Autor versehen werden, bzw. der Autor darf nicht fälschlich bei einem anderen Werk, das er nicht geschaffen hat, als Urheber genannt werden.[ 45 ]
Der Copyrightinhaber besitzt das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Darstellungsrecht, Ausstrahlungsrecht, Bearbeitungsrecht und das Vermietungs- u. Verleihrecht.
Das Copyright kann nur durch die Erlaubnis des Urhebers auf andere übertragen werden, die dann das Copyright wahrnehmen (gegenseitiger Vertrag). Der Urheber bestimmt die Zeit (Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung, Dauer der Copyrightübertragung), die Quantität und Qualität des Kopierrechts und den Zweck. Diese Rechte des Urhebers sind eingeschränkt, wenn er Rechte des Eigentümers oder anderer dadurch beeinträchtigt.
5.1.4 Schutzdauer
5.1.4.1 Crown copyright
Der Schutz des Werkes endet 125 Jahre nach Fertigstellung des Werkes.[ 46 ] Wird das Werk kommerziell veröffentlicht, endet der Schutz 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung.[ 47 ] Die Dauer des Copyrightschutzes ist nicht an die Person des Urhebers gebunden. Für die Erlangung des Schutzes des Crown Copyright wird die Erlaubnis der Krone benötigt.
Weiterhin besitzt die Krone ein spezielles Copyright für die Bücher der Kirche, da die Queen gleichzeitig Oberhaupt der englischen Kirche ist. Dieses Copyright gilt ewig.
5.1.4.2 Parliamentary copyright
Anders geregelt ist das Copyright in diesem Gesetz. Die Schutzdauer bei Werken, wo der Urheber bekannt ist, endet 70 Jahre nach dem Tod, bei Anonyma 70 Jahre nach Veröffentlichung des Werkes, sofern sie im europäischen Wirtschaftsraum veröffentlicht wurden.[ 48 ] Ansonsten gilt eine Schutzdauer von 50 Jahren nach der ersten Veröffentlichung.[ 49 ]
5.1.5 Geltungsbereich
Das Copyright gilt im UK (England, Wales, Schottland, Nordirland) und in modifizierter oder unmodifizierter Form auch auf den Kanalinseln, der Isle of Man und in einigen Kolonien.
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5.2 USA: Copyright
5.2.1 Rechtsgrundlage
Das Copyright ist in den USA Teil des persönlichen Eigentumsrechts, und damit in verschiedensten Landesgesetzen verankert, die den Copyrightbesitz, die Vererbbarkeit und Übertragbarkeit regeln.
5.2.2 Schutzgegenstand
"Copyright is a form of protection provided by the laws of the United States to the authors of "orignal works of authorship", including literary, daramatic, musical, artistic an certain other intellectual works."[ 50 ]
Das Copyright schützt Werke vor unautorisierter Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung. Geschützt wird die Ausdrucksform einer Idee, aber nicht die Idee als solche[ 51 ], d.h. der Grundgedanke eines Werkes darf jederzeit kopiert und verwertet werden, nicht das Werk selber.
5.2.3 Schutzbereich
Der Urheber kann einige (nichtexklusiv) oder alle (exklusiv) Urheberrechte übertragen.[ 52 ] Der Transfer exklusiver[ 53 ] Rechte ist ohne einen schriftlichen Vertrag nicht gültig. Der Urheber muß darin explizit auf seine Rechte verzichten und dem anderen übertragen. Ein nichtexklusiver[ 54 ] Transfer ist auch mündlich gültig. Das Copyright kann per Gesetz oder auf Wunsch (z.B. per Testament) vererbt werden. Es ist sogar verkaufbar.
Obwohl eine Registrierung für eine gültige Übertragung des Copyrights zwischen beiden Parteien nicht vorgeschrieben ist, bietet sie doch gesetzliche Vorteile und kann nötig sein, um die Übertragung auf eine dritte Partei, z.B. in Form einer Lizenz, gültig zu machen.
5.2.4 Formalitäten
Seit dem Beitritt der USA 1989 zur RBÜ bedarf es nur noch weniger Formalitäten, um den Schutz des Copyrights zu erlangen. Die bloße Schöpfung eines Werkes genügt. Jedoch gibt es für ein Werk effektiveren Schutz, wenn man sein Werk in den USA registrieren läßt.[ 55 ] Vorteile dieser Registrierung sind, daß der Anspruch öffentlich aufgezeichnet wird, daß ein Belegexemplar im Fall eines Gerichtsverfahrens vorliegt und somit auch ein Schutz vor Raubkopien vorhanden ist. Die Registrierung kann jederzeit während der Schutzfrist des Copyrights gemacht werden.
Dazu wird ein kompletter Antrag pro Werk, eine einmalige Gebühr pro Antrag und ein Belegexemplar benötigt. Ausländische Werke erhalten den gleichen Schutz wie inländische Werke, wenn sie registriert sind.
5.2.5 Schutzdauer
Das Copyright kann 75 Jahre oder sogar länger andauern.[ 56 ] Es gilt 95 Jahre nach Veröffentlichung bei Anonyma und Pseudonyma, endet jedoch spätestens 120 Jahre nach Schaffung.[ 57 ]
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6 Vergleiche der Rechtssysteme
Der Grund für die Entwicklung zweier Urheberrechts-Systeme ist im Vereinigten Königreich zu finden. Bis 1774 vertrat man in England die Auffassung, daß der Autor ein angeborenes Recht[ 58 ] an seinem Werk hat und verbreitete diese Auffassung. 1774 lehnte der Court of Lords in London ein ewiges Recht des Urhebers an seinen Werken ab.[ 59 ] Ab da entwickelten sich in Europa sowohl das schöpfungsbezogene Urheberrecht-System als auch das Angelsächsische Copyright-System.
6.1 Urheberrecht-System (Kontinentales System)
Das Urheberrecht steht dem Urheber von Natur aus zu (Urheberpersönlichkeitsrecht, Schöpferprinzip). Beim Verwertungsrecht gibt es jedoch unterschiedliche Lösungen. In Frankreich läßt sich das Verwertungsrecht übertragen. Deutschland hingegen kennt nur das Einräumen von Verwertungsrechten in einem zeitlich begrenzten Rahmen.
6.2 Copyright-System (Angelsächsisches System)
Bis 1989 bestanden starke Unterschiede zum kontinentalen System, die sich jedoch seit der Zugehörigkeit der USA und dem UK zur RBÜ und anderen internationalen Abkommen mindern.
Die USA haben im Verhältnis zu anderen Ländern noch eine ziemliche hohe formale Ansprüche, um einen wirksamen Copyright-Schutz zu garantieren. Ausländer können jedoch die gleichen Rechte erwerben, wenn sie die Formalitäten der Registrierung einhalten. Aufgrund verschiedener Verträge, kann man sagen, daß das USA - Copyright in gewissem Umfang einen internationalen Copyright-Schutz bietet.[ 60 ]
Das Vereinte Königreich besitzt zwei Arten von Copyright-Schutz (Crown Copyright, Parliamentary Copyright), die das Copyright sehr unterschiedlich regeln. Seit 1988 gibt es den Versuch, auch Persönlichkeitsrechte in einem geringen Umfang zu schützen.
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7 Probleme in der Zukunft
Hier sind nur ein paar Anregungen zum Nachdenken.
Was wird die Information in der Zukunft kosten? Wie weit wird sich das Urheberrecht zu einer Zugangs- und Nutzungsbeschränkung entwickeln? Ein Beispiel, um dieses ein wenig zu verdeutlichen: Öffentliches Fernsehen besitzt auch für Gebiete der Berichterstattung einen Informationsauftrag, wobei deren Exklusivrechte bei einem privaten, kommerziellen Sender liegen, z.B. über die Bundesliga. Daran schließt sich die Frage an, wie genau diese Information sein muß.
Ein anderes Thema ist das Internet. Ist das Internet ein rechtsfreier Raum? Wo kein Kläger da kein Richter... Wie sieht der Schutz von Publikationen im Internet aus? Wird eine Abgrenzung von privater zu öffentlicher und kommerzieller Nutzung im digitalen Umfeld nicht immer notwendiger?
Gerade durch die Vernetzung werden globale Lösungen wichtiger denn je, um einen ausreichenden Schutz der Publikationen zu gewährleisten.
Vielleicht sollten wir weg vom Copyright hin zum Copyleft, zu einem Gesetz, das nur noch klärt, in welchen Fällen nicht kopiert werden darf und ansonsten das Kopieren generell freistellt?! Damit würde auf jeden Fall eine Vereinfachung und Sicherung des Urheberrechts möglich sein, die international anwendbar ist.
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Fußnoten
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8. Fußnoten
[1 Hubmann; Urheber- und Verlagsrecht, S. 43 ]
[2 vgl. http://www.ig.cs.tu-berlin.de/s98/13321506/vl.06.htm ]
[3 Kirchner; Grundriß des Bibliotheks- und Dokumentarrechts, S. 83 ]
[4 vgl. http://www.raekoeve.de/Urheb.htm ]
[5 vgl. http://www.gragert.de/publ/copyright.html ]
[6 Hubmann; Urheber- und Verlagsrecht, S. 108; Der Bearbeiter erwirbt mit der Umgestaltung ein Bearbeiterurheberrecht, das jedoch vom Originalwerk abhängig ist. Der Originalurheber muß einer Bearbeitung zustimmen. Der Schutz erstreckt sich nur auf die individuellen Veränderungen des Urhebers. ]
[7 Hubmann; Urheber- und Verlagsrecht, S. 115 ]
[8 vgl. http://www.gragert.de/publ/copyright.html ]
[9 Die in den Klammern angegebenen Paragraphen enthalten die spezielleren Regelungen zu dem im §15 UrhG aufgezählten Rechte. ]
[10 Statt Nebensverwertungsrechte verwende ich in der weiteren schriftlichen Abhandlung synonym den Begriff Nutzungsrecht, wie Hubmann ihn in seinem Urheber- und Verlagsrecht verwendet. ]
[11 vgl. Hubmann; Urheber- und Verlagsrecht, S. 133 ]
[12 sofern nicht vertraglich anders geregelt ]
[13 Sollte das Verbot einer weiteren Verwertung meines Werkes andere Rechte des Vertragspartners (Verlag) verletzen, so ergeben sich daraus z.B. Schadensersatzforderungen, die zu begleichen wären. ]
[14 Dies gilt sofern im Vertrag keine andere Regelung getroffen worden ist. ]
[15 Eigenwerke in Form von Schriftwerken oder Darstellungen ]
[16 Dies gilt für Pseudonyma solange der Verfassername unbekannt ist. Ist die Schutzfrist bereits abgelaufen, wenn der Verfassername bekannt wird, kann die Schutzfrist nicht rückwirkend verlängert werden. ]
[17 Gemeinschaftswerke in Form von Schriftwerken oder Darstellungen ]
[18 Hacker, Bibliothekarisches Grundwissen, S. 116 ]
[19 wichtig für das Zitieren (Nennung des Autors), abhängig vom Umfang des zitierten Textes ]
[20 synonym verwandt für absolutes Recht des Urhebers, um die Stärke des Rechtes zu verbildlichen ]
[21 vgl. http://www.raekoeve.de/Urheb.htm ]
[22 1986 ]
[23 Kirchner; Grundriß des Bilbiotheks- und Dokumentarrechts, s. 81 ]
[24 vgl. Hubmann; Urheber- und Verlagsrecht, S. 338 ]
[25im Gegensatz zur RBÜ ]
[26 vgl. http://www.gragert.de/publ/copyright.html ]
[27 15.04.1994, Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, Including Trade in Conterfeit Goods ]
[28 vgl. http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtspub/bd97:h06.htm ]
[29 Hubmann; Urheber- und Verlagsrecht, S. 342 ]
[30 WIPO Copyright Treaty 1996 ]
[31 WIPO Performances and Phonograms Treaty, 1996 ]
[32 vgl. http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtspub/bd97:h06.htm ]
[33 http://www.anwalstforum.de/gebiete/urheber/czychowski/wct.htm ]
[34 vgl. http://www.anwalstforum.de/gebiete/urheber/czychowski/wct.htm ]
[35 Gesetzbuch des geistigen Eigentums ]
[36 entspricht dem deutschen Grundsatz der Gestaltugshöhe ]
[37 vgl. http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/web-dok/1999016.html ]
[38 vgl. § 29 UrhG ]
[39 Cornish; Interpreting the law [...], S. 17, Rn. ]
[40 vgl. Cornish; Interpreting the law [...], S. 26, Rn. 25 ]
[41 http://www.lexum.umontreal.ca/en/equipes/technologie/conferences/dac/sterling/sterling.html ]
[42 dazu genauer: http://www.lexum.umontreal.ca/en/equipes/technologie/conferences/dac/sterling/sterling.html ]
[43vgl. Cornish; Interpreting the law [...], S. 17, Rn. 3 ]
[44 vgl. Cornish; Interpreting the law [...], S. 17, Rn. 3 ]
[45 vgl. http://www.lexum.umontreal.ca/en/equipes/technologie/conferences/dac/sterling/sterling.html ]
[46 vgl. Prime; The Law Of Copyright; S. 55 ]
[47 vgl. Cornish; Interpreting the law [...], S. 40, Rn. 83 ]
[48 genauer dazu: Cornish; Interpreting the law [...], S. 35 ff, Rn.65 - 70 ]
[49 vgl. Cornish; Interpreting the law [...], S. 37, Rn. 71 ]
[50 http://www.loc.gov/copyrights/circs/circ1.html ]
[51 http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/web-dok/1999028.html ]
[52 vgl. http://www.loc.gov/copyrights/circs/circ1.html ]
[53 Unter exklusiv ist dabei zu verstehen, daß er alle seine Rechte einer einzigen Vertragspartei überträgt. ]
[54 Nichtexklusiv ist der Transfer, wenn der Urheber z.B. einem Vertragspartner erlaubt für den Bereich der Universität 50 Kopien von seinem Werk anzufertigen und zu verkaufen, also nur einige seiner Copy-Rechte abtritt. ]
[55 vgl. http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/web-dok/1999028.html]
[56 vgl. http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/web-dok/1999028.html]
[57 vgl. http://www.loc.gov/copyrights/circs/circ1.html]
[58 vgl. Hubmann; Urheber- und Verlagsrecht, S. 23, 26f ]
[59 vgl. http://www.ig.cs.tu-berlin.de/s98/13321506/vl06.html]
[60 vgl. http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/web-dok/1999028.html]
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9. Quellenverzeichnis
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Cornish, Graham P.: Copyright : Interpreting the law for libraries, archives an information services / Graham P. Cornish. - 2. Aufl.. - London : Library Association Pbulishing, 1997
Czychowski, Christian: WCT und WPPT : Ein weiterer Baustein auf dem langen Weg zu einem internationalen Urheberrecht / Dr. Christian Czychowski. - URL: http://www.anwaltsforum.de/gebiete/urheber/czychowski/wct.htm. - Stand: 23.05.1998. - Konsultiert am: 30.10.2000
Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation : ein Handbuch zur Einführung in die fachliche Informationsarbeit / Marianne Buder ... (Hrsg.) Begr. von Klaus Laisiepen ... - 3., völlig neu gefasste Ausg. - München [u.a.] : Saur, 1991
Hacker, Rupert: Bibliothekarisches Grundwissen / Rupert Hacker. - 7., völlig neu bearb. Aufl. - München [u.a.] : Saur, 2000
Hubmann, Heinrich: Urheber- und Verlagsrecht : Ein Studienbuch / Heinrich Hubmann. - 8.Aufl. / bearb. Von Manfred Rehbinder. - München : Beck, 1995
(Juristische Kurz-Lehrbücher)
Ishii, Kei: Internet Governance (ITR 2) : Urheberrecht / Kei Ishii, Bernd Lutterbeck. - URL: http://ig.cs.tu-berlin.de/s98/13321506/vl06/html. - Stand: 24.06.1998. - Konsultiert am: 30.10.2000
Junker, Markus: Urheberrecht in Frankreich : Überblick / Markus Junker. - URL: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/web-dok/1999016.html. - Stand: 01.06.1998. - Konsultiert am: 30.10.2000
Kaestner, Jan: Kurzleitfaden : Urheberrechte bei der Erstellung eigener Webseiten / Jan Kaestner, Berthold Hilderink. - URL: http://www.scientificconsulting.de/infoschul/kurzleitfaden.htm. - Stand: Januar 1999. - Konsultiert am: 30.10.2000
Kirchner, Hildebert: Grundriß des Bibliotheks- und Dokumentationsrechts / Hildebert Kirchner. - Frankfurt am Main : Klostermann, 1991
(Das Bibliothekswesen in Einzeldarstellungen)
Koeve, Dieter: Urheberrecht im Internet : Vortrag anläßlich der Internet World Spring 1997; München, am 5.6.1997 / Dieter Koeve. - URL: http://www.raekoeve.de/Urheb.htm. - Konsultiert am: 30.10.2000
Nur was sich ändert bleibt / 88. Deutscher Bibliothekartag in Frankfurt am Main 19989. Hrs. Von Sabine Wefers. - Frankfurt am Main: Klostermann, 1999
(Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie : Sonderhefte ; 75)
Peters, Klaus: Urheberrecht und Informationsgesellschaft : Ein Überblick über den Stand des deutschen, europäischen und internationalen Urheberrechts / Klaus Peters. - URL: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/bd97_06.htm. - (Bibliotheksdienst, Heft 31, 1997)
Konsultiert am: 26.10.2000
Prime, Terence: The Law Of Copyright / Terence Prime. - London : Format Publishing, 1992
Richter, Klaus: Der Schutz des geistigen Eigentums in den USA / Klaus Richter. - URL: http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/web-dok/1999028.html.- Stand: 1997. - Konsultiert am: 30.10.2000
Sterling, J.A.L.: Crown Copyright In The United Kingdom And Other Commonwealth Countries / J.A.L. Sterling. - URL: http://www.lexum.umontreal.ca/en/equipes/technologie/conferences/dac/sterling/sterling.html. - Stand: 06.06.1995. - Konsultiert am: 26.10.2000
Was wird durch das Urheberrecht geschützt?. - URL: http://www.ige.ch/D/urg/u10.htm. - Konsultiert am: 30.10.2000
Vaver, David: Copyright And The State In Canada And The United States / David Vaver. - URL: http://www.lexum.umontreal.ca/en/equipes/technologie/conferences/dac/vaver/vaver/html. - Stand: 06.06.1995. - Konsultiert am: 26.10.2000
Fußnoten
Quellenverzeichnis
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